Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, hat Anspruch auf den Pflichtteil. Er kann also verlangen, in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ausbezahlt zu werden. Um den Anspruch berechnen zu können, muss er den Nachlasswert kennen. Um dies in Erfahrung zu bringen, kann er vom Erben Auskunft über die Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten verlangen. Das Gesetz sieht vor, dass der Erbe ein entsprechen des Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen lassen muss, wenn der Pflichtteilsberechtigte das verlangt. Dabei darf der Notar sich aber nicht nur auf Angaben des Erben verlassen, befand das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 6 U 74/20). Er muss auch eigene Ermittlungen anstellen.