Ohrfeige, Watschn, Backpfeife oder Maulschelle – egal, wie man es nennt: Sie stellt zunächst einmal eine Körperverletzung dar und ist strafbar. Was man an rechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, wenn einem mal die „Hand ausrutscht“, erklären ARAG-Experten.Die Beibringung einer Ohrfeige kann im Falle einer Strafanzeige durch den Betroffenen zu einem Strafverfahren wegen Körperverletzung in Tateinheit mit einer tätlichen Beleidigung führen. Eine „leichte“ Ohrfeige, welche die „körperliche Unversehrtheit“ nur unerheblich beeinträchtigt, stellt keine Körperverletzung dar, verwirklicht in der Regel jedoch den Tatbestand der tätlichen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Für die Körperverletzung sieht das StGB als Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die tätliche Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Bis ins 20. Jahrhundert wurde die Ohrfeige als probates Erziehungsmittel betrachtet. Trifft eine Ohrfeige nicht nur die Wange, kann es sogar gefährlich werden. In Extremfällen können Ohrfeigen bei Kindern und Jugendlichen zu bleibenden Hirnschäden mit Behinderung oder gar zum Tode führen. Trifft die flache Hand das Ohr, kann der Überdruck den äußeren Gehörgang verletzen. In Deutschland ist die körperliche Bestrafung von Kindern und Jugendlichen seit Erlass des Gesetzes zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung im Jahr 2000 auch gesetzlich verboten und wer dagegen verstößt, macht sich der Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar. DK
Ein Kind muss angehört werden
In Kindesschutzverfahren muss auch das betroffene Kind angehört werden – unabhängig vom Alter. Auf diese Entscheidung (Az: 6 UF 5/22) des Oberlandesgerichts Saarbrücken weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Im konkreten Fall lebt eine Siebenjährige bei ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten. Nachdem bei dem Mädchen gehäuft sexualisiertes Verhalten beobachtet wurde, untersagte das Homburger Familiengericht der Mutter, den Umgang zwischen Kind und Lebensgefährte zu dulden oder zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Das Verfahren weise wesentliche Mängel auf, das Gericht habe das Kind nicht persönlich angehört. Dazu sei es verpflichtet. Das Alter des Kindes spiele keine Rolle. Gerade bei Kindesschutzverfahren sei eine besonders sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts erforderlich. Man müsse eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine Entscheidung haben, die sich am Kindeswohl orientiere. dpa
Beispiele
- Bei einer Betriebsfeier
Ein Mitarbeiter, der einen Kollegen auf einer Betriebsfeier ohrfeigt, kann fristlos gekündigt werden, auch wenn er Betriebsratsvorsitzender ist und bereits über zwanzig Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat (Arbeitsgericht Osnabrück, Az.: 4 BV 13/08).
- Am Arbeitsplatz
Ein Schichtleiter hatte einem Arbeitnehmer bei einem Streit über dessen Arbeitspflichten eine Ohrfeige verpasst. Er muss dem Geohrfeigten 800 Euro Schmerzensgeld zahlen. (LAG Köln, Az.: 5 Sa 827/08).
- Im Krankenhaus
Die Ohrfeige eines Krankenpflegehelfers gegenüber dem Bewohner eines psychiatrischen Krankenhauses stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung dar. Es gilt laut Landesarbeitsgericht auch, obwohl der Arbeitnehmer bereits 58 Jahre alt ist und seit 32 Jahren beschäftigt wird (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 240/00). DK