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Kosten für Handwerker von der Steuer absetzen|Umbauen & Renovieren

Kosten für Handwerker von der Steuer absetzen

01.07.2016

Das Finanzamt fördert Renovierungsmaßnahmen. Darunter fällt alles, war ein Haus instand hält oder modernisiert – zum Beispiel das neue Parkett oder Badezimmer, erklären die Steuer-Experten der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Im Amtsdeutsch sei das der „Erhaltungsaufwand“. Sanierungsmaßnahmen hingegen sind für das Finanzamt „Herstellungskosten“. Das ist immer dann der Fall, wenn drei von vier Ausstattungs-Kernbereichen verbessert werden. Die Kernbereiche sind Sanitär, Elektro-Installation, Fenster und Heizung. Eigentümer, aber auch Mieter, können 20 Prozent der Handwerkerkosten, maximal 1200 Euro in ihrer Steuererklärung eintragen. Bezahlen Sie sämtliche Rechnungen per Überweisung. Die Rechnungen und Nachweise legen Sie im Original Ihrer Steuererklärung bei.“ Tipp von den VLH-ExpertenIn den 1200 Euro inbegriffen sind Arbeitslohn und die Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten wie das neue Waschbecken oder der Heizkörper können nicht abgesetzt werden. „Bitten Sie Ihre Handwerker immer darum, Arbeitszeit und Materialkosten in der Rechnung getrennt aufzulisten“, raten deshalb die VLH-Experten. Sie haben einen weiteren Tipp für alle Eigentümer, die Handwerkerrechnungen absetzen möchten: „Bezahlen Sie sämtliche Rechnungen per Überweisung.Die Rechnungen und Überweisungsnachweise – wie zum Bei-spiel den Kontoauszug – legen Sie im Original Ihrer Steuererklärung bei.“ Außerdemempfiehlt es sich, von allen Rechnungen und den entsprechenden Überweisungsnachweisen eine Kopie zu machen, bevor die Steuererklärung ans Finanzamt geht. Freuen können sich auch alle Eigenheimbesitzer, die neuen Wohnraum schaffen. Also zum Beispiel den Balkon in einen Wintergarten umwandeln oder die Garage in ein Wohnzimmer. Auch hier gilt: 20 Prozent der Kosten, maximal aber 1200 Euro können pro Jahr abgesetzt werden. Keine Änderungen gibt es hingegen bei Neubaumaßnahmen, also der „Errichtung eines Haushalts“. Dazu zählt zum Beispiel der Dachgeschossausbau, wenn man ein neues Haus baut. Diese Kosten können nicht geltend gemacht werden. Anders sieht die Sache bei Vermietern aus. Vermieter dürfen die Handwerkerkosten für jede bauliche Maßnahme als Ausgabe von der Steuer absetzen – egal, ob es sich dabei um Renovierung, Sanierung oder neuen Wohnraum handelt. Sie können sogar die komplette Rechnung beim Finanzamt einreichen. oh

Umbauen & Renovieren

01.07.2016 16:00 Uhr

Finanzamt fördert Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen – Arbeitszeit und Materialkosten getrennt auflisten lassen

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Wer Handwerker für bestimmte Arbeiten ins Haus bestellt, kann den Arbeitslohn sowie die Fahrt- und Maschinenkosten in der Steuererklärung angeben. Maximal 1200 Euro jährlich werden dann vom Finanzamt erstattet. Foto: Adrian Weinbrecht/cultura/Corbis

Reparaturen nach einem Sturm gelten als außergewöhnliche Belastung

Ein kurzes, heftiges Unwetter kann enorme Schäden verursachen. Orkan, Blitz und Donner, Hagelkörner, die mit voller Wucht auf das geliebte Eigenheim prasseln – nach zehn Minuten ist der Spuk oft schon vorbei, doch die Schäden bleiben: Zerschmetterte Dachziegel, verwüstete Rollläden und demolierte Fensterscheiben.

In der Regel springen in solchen Fällen Versicherungen wie Gebäude- oder Hausratversicherungen ein. Wenn nicht, ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, die Kosten von der Steuer abzusetzen.

„Damit Sie die Kosten geltend machen können, müssen die Schäden den sogenannten existenziell wichtigen Bereich treffen – also Ihr Haus. Trifft es beispielsweise die Garage oder die Terrasse, können Sie die Reparaturkosten nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen“, erklären die Steuer-Experten der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Schaden abgesetzt werden kann:

- Kein eigenes Verschulden:
Erstens darf kein eigenes Verschulden vorliegen, der Betroffene darf also den Schaden nicht verursacht haben.

- Keine Ersatzansprüche:
Zweitens dürfen keine Ersatzansprüche gegen Dritte vorliegen. Hat eine dritte Person den Schaden verursacht, muss das Geld zuerst von ihr gefordert werden.

- Keine Schadensabdeckung:
Drittens darf der Schaden nicht über eine übliche Versicherung wie die Gebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt sein. Eine Elementarversicherung gegen Überschwemmung oder Erdbeben gilt übrigens nicht als „üblich“. Wer eine Elementarversicherung hat, die den Schaden abdeckt, kann die Kosten nicht von der Steuer absetzen.

- Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren:
Viertens sollte drei Jahre nach dem Unwetter begonnen werden, den Schaden zu beheben. Bei allen, die länger mit den Bau- oder Reparaturarbeiten warten, kann es sein, dass das Finanzamt den Schaden nicht mehr anerkennt.

Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, können die Kosten zur Beseitigung des Schadens oder Wiederherstellen eines Gebäudeteils als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. „Allerdings können Steuerzahler die Kosten nicht in voller Höhe absetzen“, erklären VLH-Experten. „Erst die Kosten, die eine ‚zumutbare Belastungsgrenze‘ überschreiten, sind absetzbar.“ Diese Grenze wird für jeden Steuerzahler individuell berechnet, nämlich anhand des Jahreseinkommens, Familienstands und Anzahl der Kinder.

Wer sich unsicher ist, sollte sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.  oh