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Was tun, wenn’s kracht?|Bei Verletzten oder höherem Schaden Polizei rufen

Was tun, wenn’s kracht?

Nach einer Kollision die Nerven behalten, oft nicht leicht. Wird die Angelegenheit ohne Polizei geregelt, sollten die Beteiligten gemeinsam ein Unfall-Protokoll erstellen und ihre Versicherungen informieren. Foto: tommaso78/123rf/Itzehoer

Nach einer Kollision die Nerven behalten, oft nicht leicht. Wird die Angelegenheit ohne Polizei geregelt, sollten die Beteiligten gemeinsam ein Unfall-Protokoll erstellen und ihre Versicherungen informieren. Foto: tommaso78/123rf/Itzehoer

26.05.2022

Durchschnittlich alle zwölf Sekunden kracht es nach Angaben des ADAC auf deutschen Straßen. Danach ist besonnenes, umsichtiges Handeln wichtig. Zuerst muss die Unfallstelle gesichert werden, das heißt: Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und das Warndreieck in Bei Verletzten oder höherem Schaden Polizei rufen ausreichendem Abstand aufstellen. Wichtig: Alle Insassen sollten das Fahrzeug verlassen und sich im sicheren Abstand neben der Straße aufhalten.Auch wenn jemand nur leicht verletzt ist, ist es ratsam, über 112 den Notruf zu wählen. Sind Erste-Hilfe-Maßnahmen notwendig, spielt der Kfz-Verbandskasten eine zentrale Rolle. Autofahrer sollten deswegen immer wieder das Verfallsdatum überprüfen.

Erst wenn alle Personen versorgt sind, wird die Unfallstelle dokumentiert: Aussagekräftige Fotos der Fahrzeuge aus verschiedenen Perspektiven sind wichtig für die Rekonstruktion des Unfalls. Dabei sollten auch Verkehrsschilder, Bremsspuren oder Glassplitter aufgenommen werden. Im Anschluss empfiehlt es sich, gemeinsam mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht mit allen persönlichen Angaben auszufüllen und hier auch eventuelle Zeugen zu nennen.

Hat es Verletzte gegeben oder ist der Schaden größer, sollte man die Polizei rufen. Gleiches gilt, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können oder der Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht. Auch bei Mietfahrzeugen oder ausländischen Kfz ist es ratsam, die Polizei zu verständigen. Ebenso sollten die Beteiligten ihre Versicherung über den Unfall informieren.

Wichtig für Personen, die den Unfall selbst verursacht haben oder eine Teilschuld tragen: Bei einer Vollkaskoversicherung sind zwar Schäden am eigenen Auto und dem des Unfallgegners versichert – in der Regel aber nicht Personenschäden des Fahrers. Hierfür ist der sogenannte Fahrerschutz notwendig. Der Ergänzungsbaustein zur Kfz-Haftpflichtversicherung sichert den Fahrer auch dann ab, wenn er einen Unfall selbst verursacht hat. txn

VERSICHERUNG TRÄGT MEIST DIE GUTACHTER-KOSTEN

Wenn es im Straßenverkehr gekracht hat, ist oft ein Schadengutachten erforderlich, um unter anderem den Schaden festzustellen und die voraussichtlichen unfallbedingten Reparaturkosten zu ermitteln. Aber wer beauftragt und bezahlt eigentlich das Schadengutachten? „Das hängt ganz davon ab, wer für den Unfall verantwortlich ist“, erklärt Marcel Ott, Leiter Produktmanagement Schadengutachten bei Dekra. Bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall liegt ein Haftpflichtschaden vor, bei dem der Versicherer des Unfallverursachers für die Kosten eintritt. Er kann einen Schadengutachter beauftragen und übernimmt auch die Kosten. Allerdings haben Geschädigte das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten hierfür übernimmt der regulierungspflichtige Versicherer. Anders ist es bei selbst verschuldeten Unfällen, bei Vandalismus, Unwetter oder anderen Fällen höherer Gewalt. Hier muss eine Kasko- oder eine Teilkaskoversicherung bestehen, damit Betroffene Ersatzleistungen in Anspruch nehmen können. Falls erforderlich, schickt die Versicherung auch hier einen Gutachter. Beauftragen Versicherte einen eigenen Gutachter, sind die Kosten dagegen aus eigener Tasche zu tragen. Damit der Kfz-Versicherer einen Schaden abwickeln kann, bearbeiten Gutachter je nach Fall ein breites Spektrum von Fragestellungen: „Sie stellen zum Beispiel die Unfallschäden und die absehbaren unfallbedingten Reparaturkosten fest, ermitteln neben der voraussichtlichen Reparaturdauer auch die Dauer der Wiederbeschaffung. Zudem machen sie Angaben zu Wertausgleich, Wertminderung und Fahrzeugwert“, erklärt Ott. red