Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, hat Anspruch auf den Pflichtteil. Er kann also verlangen, in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ausbezahlt zu werden. Um den Anspruch berechnen zu können, muss er den Nachlasswert kennen. Um dies in Erfahrung zu bringen, kann er vom Erben Auskunft über die Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten verlangen. Das Gesetz sieht vor, dass der Erbe ein entsprechen des Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen lassen muss, wenn der Pflichtteilsberechtigte das verlangt. Dabei darf der Notar sich aber nicht nur auf Angaben des Erben verlassen, befand das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 6 U 74/20). Er muss auch eigene Ermittlungen anstellen.
Wie groß ist der Nachlass? Über diese Frage gibt es zwischen Hinterbliebenen oft Streit. Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis, kann er sich daher nicht nur auf Angaben einzelner Erben stützen.
Der Fall: Die Tochter verlangt von ihrem Bruder Auskunft über den Nachlass der gemeinsamen verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte den Bruder als Alleinerben eingesetzt. Die Tochter verlangt, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der vom Bruder beauftragte Notar erstellte daraufhin ein „notarielles Nachlassverzeichnis“, in dem niedergelegt wurde, welche Angaben der Bruder zum Nachlass der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes machte. Danach hat der Bruder nach seinen Angaben drei Jahre vor dem Tod der Mutter eine Schenkung in Höhe von 50 000 Euro erhalten. Außerdem heißt es, weitere Guthaben und Konten als die angegebenen seien nach Angaben des Bruders nicht vorhanden. Die Tochter hält es nicht für ausreichend, dass der Notar nur die Angaben des Bruders beurkundet. Sie meint, der Notar müsse eigene Recherchen anstellen.
Das Urteil: Die Richter gaben der Tochter Recht. Denn das notarielle Nachlassverzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet. Es geht daher um einen Bericht über eigene Wahrnehmungen des Notars. Der Notar muss die Ermittlungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage der Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde.
Hierzu muss er auch das Wissen des Erben nutzen und diesen auffordern, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten und sonstigen Dritten durchzusetzen. Dabei kann der Notar im Einzelfall beispielsweise auch zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet sein, wenn sich Anhaltspunkte für Schenkungen ergeben. dpa
Zutritt für Vermieter erlaubt
Das Hausrecht einer Mietwohnung steht Mietern zu. Trotzdem darf ein Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Vorausgesetzt, er hat ein berechtigtes Interesse daran. Vermieter sind verpflichtet, das Besichtigungsrecht nur eingeschränkt zu nutzen und zum Beispiel mehrere Anliegen, wenn möglich, in einem Termin zu bündeln. Ein Betreten ohne Zustimmung des Mieters oder auch das Zurückbehalten eines Schlüssels sind nicht erlaubt. dpa
Mitführpflicht für Personalausweis?
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss ihn haben: einen Identitätsnachweis in Form von Personalausweis oder Reisepass. Doch Experten der ARAG-Versicherung weisen darauf hin, dass es keine allgemeine Pflicht gibt, ein Ausweisdokument mit sich zu führen. Das Problem: Wenn man aus berechtigtem Grund aufgefordert wird, sich auszuweisen–etwa in grenznahen Regionen oder bei einer Demonstration – und trägt keine Papiere mit sich, muss man im Verdachtsfall die Beamten zur Feststellung der Identität aufs Revier begleiten. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer bestimmter Branchen, etwa im Baugewerbe: Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind sie verpflichtet, ein Ausweisdokument bei sich zu führen. Wer gar kein Ausweisdokument besitzt, muss mit einer Strafe von bis zu 3000 Euro rechnen. DK
Beim Arbeitszeugnis nicht trödeln
Wer einen Job verlässt, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss das dann auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, also am letzten Arbeitstag. Das erklärt die Rechtsberaterin Britta Clausen im Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe Mai/Juni 2021). Ein Zwischenzeugnis hingegen bekommen Beschäftigte nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Wer im Zeugnis auch eine Bewertung erwartet, muss beim Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Im Gegensatz zu einem einfachen Zeugnis erhält es etwa auch Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen und Angaben zur Qualifikation. Das Arbeitszeugnis muss wahr, wohlwollend sowie klar und vollständig formuliert sein. Die Urkunde darf ausscheidende Beschäftigte nicht an ihrem beruflichen Fortkommen hindern. Wer im Zeugnis falsche Angaben entdeckt, hat einen Anspruch, diese berichtigen zu lassen. Gegen eine schlechte Beurteilung können Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Wer eine Bewertung besser als „befriedigend“ erreichen möchte, muss der Juristin zufolge seine bessere Leistung beweisen. dpa