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Zuschuss für Heimbewohner|Seit Januar mehr Hilfe beim Eigenanteil

Zuschuss für Heimbewohner

Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim überfordern viele Bewohner. Foto: djd

Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim überfordern viele Bewohner. Foto: djd

25.05.2022

Wer im Pflegeheim lebt, erhält Geld von der Pflegeversicherung, muss aber für Unterkunft, Verpflegung und einen Teil der Pflegekosten selbst aufkommen. Und dies wird von Jahr zu Jahr teurer: Der vom Heimbewohner zu zahlende Anteil beträgt im Bundesdurchschnitt mittlerweile 2149 Euro pro Monat. Das können viele Pflegebedürftige nicht aufbringen. Um den finanziellen Druck zu verringern, wurde mit der Pflegereform zum Jahresbeginn ein neuer Leistungszuschlag eingeführt.„Das heißt, dass die Pflegeversicherung im ersten Jahr des Heimaufenthalts fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils übernimmt“, erklärt Frank Herold von „compass private pflegeberatung“, die im Auftrag des Verbandes der privaten Krankenversicherungen tätig ist.

Wer im Pflegeheim lebt, erhält Geld von der Pflegeversicherung, muss aber für Unterkunft, Verpflegung und einen Teil der Pflegekosten selbst aufkommen. Und dies wird von Jahr zu Jahr teurer: Der vom Heimbewohner zu zahlende Anteil beträgt im Bundesdurchschnitt mittlerweile 2149 Euro pro Monat. Das können viele Pflegebedürftige nicht aufbringen. Um den finanziellen Druck zu verringern, wurde mit der Pflegereform zum Jahresbeginn ein neuer Leistungszuschlag eingeführt.

Doch wie viel spart ein Pflegeheimbewohner dadurch konkret? „Das ist kaum konkret zu benennen, da die Eigenanteile von Heim zu Heim variieren“, so der Pflegeexperte. Wichtig zu wissen: Der Zuschlag gilt nicht für Unterkunft und Verpflegung, sondern nur für den pflegebedingten Teil der Kosten, der zurzeit im Schnitt 919 Euro im Monat beträgt. Daran gemessen ergibt das eine mittlere Ersparnis von etwa 46 bis 643 Euro monatlich.

Die Aufenthaltsdauer wird ab der Heimaufnahme berücksichtigt, auch vor Inkrafttreten des Gesetzes. Wer also im Januar 2021 eingezogen ist, ist 2022 schon im zweiten Jahr. „Dabei gilt immer der komplette Monat, in dem man eingezogen ist, auch wenn der Einzug zum Beispiel am 29. Januar war“, ergänzt Frank Herold. Mehr Informationen gibt es im Internet unter www.pflegeberatung.de.

Um den Zuschlag zu erhalten, müssen Pflegebedürftige nicht selbst aktiv werden. „Der Kostenträger sollte das eigentlich von sich aus berücksichtigen. Gibt es 2022 keine Veränderung in der Abrechnung, sollten Betroffene eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen“, rät Herold.

Die compass-Hotline unter 0800-101-8800 steht dafür zur Verfügung. Für Privatversicherte werden außerdem Hausbesuche oder auch Pflegeberatungen per Videotelefonie angeboten. djd