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Die E-Fahrräder im Verkehrsrecht|E-Bikes & Pedelecs

Die E-Fahrräder im Verkehrsrecht

16.05.2019

Auf deutschen Straßen tummeln sich zunehmend mehr elektrisch angetriebene beziehungsweise unterstützte Zweiräder. Zu Pedelecs und E-Bikes gesellen sich demnächst noch als E-Scooter betitelte Elektrokleinstfahrzeuge. Jedes dieser leicht motorisierten Zweiräder hat seinen ganz eigenen Rahmen an Rechten, Pflichten und Einschränkungen. Seit Jahren in aller Munde und mittlerweile in Deutschland millionenfach unterwegs sind die Pedelecs genannten Zweiräder, die rechtlich dem klassischen Fahrrad gleichgestellt sind. Sie haben einen E-Motor, der mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt lediglich unterstützt – und das bis maximal 25 km/h. Fährt man mit Beinarbeit schneller, setzt der E-Antrieb aus. Eine Handgastechnik, wie sie zum Beispiel in Österreich erlaubt ist, verbietet die deutsche Straßenverkehrsordnung. Ohne Tretkraftunterstützung darf der Motor lediglich bis 6 km/h als Schiebehilfe unterstützen. Dank der rechtlichen Gleichstellung mit dem Fahrrad müssen Pedelecs Fahrradwege nutzen. Ein Führerschein wird nicht benötigt. Es gibt zudem keine Helmpflicht. Pedelecs dürfen Anhänger ziehen, auch der Kindertransport ist in selbigen erlaubt. Wie alle E-Bike-Derivate müssen auch sie eine EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung aufweisen. Wer sich ein Import-Pedelec kaufen will, sollte klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.Mit dem Pedelec eng verwandt sind die seltenen und als Kleinkrafträder (Klasse L1e-B) klassifizierten S-Pedelecs, die ebenfalls mit dem Motor unterstützen, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Allerdings dürfen die Motoren mit bis zu 4 Kilowatt und mit bis zu 400 Prozent der Tretkraft des Fahrers bis maximal 45 km/h antreiben. Hier ist auch der Einsatz einer Handgastechnik erlaubt, mit der man ohne Tretkraftunterstützung bis höchstens 20 km/h schnell fahren kann. Die technischen Anforderungen sind höher als beim Pedelec: Als besondere Ausstattungsmerkmale werden Bremslicht, einselbst einklappender Seitenständer, Hupe, Rückspiegel und eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter verlangt. Außerdem benötigen S-Pedelecs eine Betriebserlaubnis, die erlischt, sollten Ersatzteile ohne BE verbaut werden. Da S-Pedelecs versicherungspflichtig sind, müssen sie ein Versicherungskennzeichen tragen. Der Nutzer muss mindestens 16 Jahre alt sein, einen Führerschein der Klasse AM aufweisen und einen Helm tragen. In Deutschland reicht dafür weiterhin ein Fahrradhelm. Für S-Pedelecs sind Fahrradwege tabu, sie müssen sich die Straße mit den Autos teilen. Einbahnstraßen darf man nur in Fahrtrichtung befahren, die Promillegrenze liegt bei 0,5 und Kinderanhänger sind verboten.Oft synonymisch für Pedelecs verwendet wird der Begriff E-Bike, darunter werden auch eine Reihe elektrisch angetriebener Zweiräder zusammengefasst, die ohne Pedalantrieb auskommen. Obwohl solche E-Bikes bereits seit vielen Jahren angeboten werden, ist ihr Verbreitungsgrad im Gegensatz zu den Pedelecs bisher äußert gering. Sie werden als Krafträder in den drei Geschwindigkeitsbegrenzungen bis 20, 25 und 45 km/h kategorisiert.Bis maximal 20 km/h schnell dürfen als Leichtmofas klassifizierte E-Bikes fahren. Obwohl damit langsamer als Pedelecs, sind diese rechtlich als Kraft- und nicht als Fahrräder kategorisiert, die versicherungspflichtig sind und eine Betriebserlaubnis benötigen. Technische Voraussetzung sind ein Leergewicht von maximal 30 Kilogramm, 26 bis 28 Zoll große Räder,mindestens 1 Millimeter Profiltiefe und eine Motorleistung von maximal 500 Watt. Der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein und einen Mofaführerschein besitzen. Allerdings gibt es keine Helmpflicht. Kinder dürfen nicht im Anhänger transportiert werden. Fahrradwege sind für das Elektro-Leichtmofa ebenfalls verboten, außer diese sind mit „Mofa frei“-Schildern gekennzeichnet. Weitgehend ähnliche Bedingungen gelten für E-Bikes, die bis 25 km/h schnell fahren dürfen. Diese gelten allerdings als Mofa, weshalb hier auch eine Helmpflicht besteht.Darüber hinaus gibt es noch die selten anzutreffenden E-Bikes, die bis 45 km/h schnell fahren können. Diese sind als Kleinkrafträder klassifiziert und dürfen wie die S-Pedelecs von bis zu 4000 Watt starken E-Motoren angetrieben werden. Der Fahrer muss 16 Jahre alt sein, den Führerschein Klasse AM aufweisen und einen Helm tragen. Auch hier ist eine Radwegnutzung ausgeschlossen, zudem besteht die Pflicht, stets mit eingeschaltetem Licht zu fahren.Zu den bisher genannten E-Zweirädern werden sich noch in diesem Frühjahr offiziell die E-Scooter genannten Fahrzeuge hinzugesellen, die zumeist Tretrollern ähneln. Diese gehören zur Familie der Personal Light Electric Vehicle (PLEV), die vom deutschen Gesetzgeber in der neuen Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) geregelt werden sollen. Diese bis maximal 55 Kilogramm schweren und bis 20 km/h schnellen Ministromer werden versicherungs- und kennzeichenpflichtig sein. E-Boards oder E-Skateboards werden diesen Status nicht erhalten, denn eine Grundvoraussetzung wird eine Lenk- oder Haltestange sein. Die Nenndauerleistung wird auf 500 Watt begrenzt. Zur Ausstattung gehören zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine helle Glocke und Beleuchtung. Anhänger sind grundsätzlich nicht erlaubt, eine Helmpflicht ist nicht vorgesehen. Die Nutzer brauchen keinen Führerschein, aber ein Mindestalter von 14, sofern die E-Scooter schneller als 12 km/h fahren. Parallel könnte es bis zu 12 km/h schnelle Varianten geben, die dann auch von Zwölfjährigen gefahren werden dürfen. Derzeit noch in der Diskussion ist die Frage der zulässigen Verkehrsflächen für Elektrokleinstfahrzeuge. Sehr wahrscheinlich werden die bis 20 km/h schnellen Variante mit Fahrrädern gleichgestellt, weshalb sie auf Fahrradwegen oder Straßen fahren werden. Für die langsameren Varianten sieht der Entwurf auch die Nutzung von Fuß wegen vor. Über diesen Punkt wird allerdings noch gestritten, möglicher weise wird es keine Gehwegnutzung und auch keine 12-km/h-Varianten geben. sp-x

E-Bikes & Pedelecs

16.05.2019 14:30 Uhr

Der Gesetzgeber hat klare Vorstellungen und Regeln

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Pedelecs, die bis maximal 25 km/h unterstützen, sind rechtlich Fahrrädern gleichgestellt. 
Foto: sp-x

Dienstrad auch mit Akku

Arbeitnehmer, die auf ein Dienstrad umsteigen wollen, sollten dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Denn umweltbewusstes Fahren wird seit Jahresbeginn steuerlich gefördert, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dabei muss der Arbeitgeber das Dienstrad nicht unbedingt kaufen, genauso wie beim Dienstwagen ist auch ein Rad-Leasing erlaubt. Im März hat die Finanzverwaltung die Förderung sogar ausgeweitet.

Um die steuerliche Behandlung korrekt vorzunehmen, sind zunächst zwei Varianten zu unterscheiden. Erhält der Arbeitnehmer – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, braucht der Vorteil für die private Nutzung nicht mehr als Arbeitslohn versteuert werden.

Wichtig: das Dienstrad muss bei dieser Variante als Extra zum Gehalt überlassen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn statt einer Lohnerhöhung oder eines Bonus ein Dienstrad gewährt wird.

„Dazu sollte die Überlassung des Dienstrades am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden“, erklärt Klocke. Auch E-Bikes fallen unter diese neuen Regelungen. Ausgenommen sind Fahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.

In der Praxis verbreitet ist die Variante einer Entgeltumwandlung. Hier verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns und erhält im Gegenzug ein Dienstrad. Für die private Nutzung wird dann allerdings Lohnsteuer fällig. Berechnet wurde der Nutzungsvorteil bisher wie bei einem Dienstwagen nach der sogenannten 1-Prozent- Regel. Danach wurde 1 Prozent des Fahrrad-Bruttolistenpreises für die Steuerberechnung herangezogen.

Das ist Vergangenheit, denn die Finanzverwaltung erlaubt nun eine neue Berechnungsweise: Statt des vollen Listenpreises ist nur noch der halbe Listenpreis Maßstab für die Besteuerung. Damit fährt der Arbeitnehmer steuerlich günstiger. „Die Regelung gilt für Diensträder, die erstmals ab Januar 2019 gegen Entgeltumwandlung überlassen werden“, so Klocke. Auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet sind, gilt nur der halbe Bruttolistenpreis. dpa

Etwas Eingewöhnungszeit einplanen

Radfahren ist gesund, und das in jedem Alter. Es hält fit und ist auch noch klimaneutral. Und wer es als Kind mal gelernt hat, kann es als Erwachsener noch – oder? „Grundsätzlich verlernen kann man Radfahren nicht, auch wenn man es jahrelang nicht gemacht hat“, sagt Prof. Herbert Löllgen, Ehrenpräsident der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP).

Etwas Eingewöhnungszeit sollten Wieder-Aufsteiger aber trotzdem einplanen, sagt der Sportmediziner. Etwas anders ist die Lage beim E-Bike, das sich doch anders fährt als der reguläre Drahtesel: „Vor allem das Fahren am Berg und das rechtzeitige Bremsen an Kreuzungen ist da häufig etwas gewöhnungsbedürftig“, sagt Löllgen. Er rät Neulingen sogar, Kurse für die Eingewöhnung zu besuchen. Die gibt es zum Beispiel über Fahrradläden oder Vereine.

Wer lange nicht auf dem Sattel gesessen hat, muss sich zudem erst wieder an die Teilnahme am oft ruppigen Straßenverkehr gewöhnen. „In vielen Städten sind die Radwege zum Beispiel nur unzureichend abgesichert“, sagt Löllgen. „Viele Autofahrer ignorieren die weißen Linien einfach.“ An unübersichtlichen Kreuzungen also lieber erstmal absteigen – und schieben. dpa