Anzeige

Die 10 häufigsten Fragen von Azubis|Ausbildung & Beruf

Die 10 häufigsten Fragen von Azubis

11.02.2019

Jedes Jahr aufs Neue beginnt für Zehntausende Jugendliche die Ausbildung in ihrem Lehrberuf. Nach Schulabschluss und Ferien kommen völlig neue Aufgaben und Herausforderungen auf sie zu. Gut beraten ist, wer sich bereits jetzt mit seinen künftigen Rechten und Pflichten vertraut macht: Hier die Antworten auf die zehn häufigsten Fragen.• Wann bekomme ich meinen Ausbildungsvertrag?Bereits mit der mündlichen Zusage für den Ausbildungsplatz haben Azubi und Lehrbetrieb einen mündlichen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Er muss dann auch schriftlich aufgesetzt werden. Und zwar noch vor Beginn der eigentlichen Berufsausbildung. Das ist in §10 und §11 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschrieben. Der schriftliche Ausbildungsvertrag muss vom Azubi und dem Ausbilder unterschrieben werden. Bei minderjährigen Azubis (noch nicht 18 Jahre alt) bedarf es auch der Unterschrift der Erziehungsberechtigten (meist Eltern).• Welche Angaben enthält der Ausbildungsvertrag?Er sollte die folgenden Aspekte klar und eindeutig benennen:• sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung• Starttermin, Dauer und Ort der Lehre sowie die regelmäßige tägliche Arbeitszeit• Ausbildungsart und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (zum Beispiel Unterricht an einer Berufsschule)• Dauer der Probezeit (minimal ein Monat, maximal vier Monate)• Angaben zur Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung sowie der Urlaubstage• Kündigungs-Bedingungen sowie Hinweise auf Tarif- und Betriebsvereinbarungen.• Wird die Ausbildung vergütet?Unbedingt. Auch die Ausbildungsvergütung ist gesetzlich vorgeschrieben. Azubis müssen laut §17 Berufsbildungsgesetz eine angemessene Ausbildungsvergütung erhalten, die mit den Lehrjahren ansteigt. Ein Richtwert: 2010 betrug sie im Bundesdurchschnitt 678 Euro im Monat. Doch die Spanne ist groß, sie reicht von 300 bis über 1000 Euro. Die Vergütung wird bei den meisten Auszubildenden durch Tarifverträge festgelegt,welche die Arbeitgeber mit den Gewerkschaften – zum Beispiel der IG Metall – abschließen.• Und wenn es keinen Tarifvertrag gibt?Wenn kein Tarifvertrag für einen Azubi gilt und auch für die Branche kein Tarifvertrag existiert, legen die zuständigen Kammern – zum Beispiel die IHK – Ausbildungsvergütungen fest, die als Richtwerte gelten. In diesem Fall kann man bei der zuständigen Stelle – zum Beispiel bei der IHK – nachfragen,wie hoch der Richtwert für die Ausbildungsvergütung ist.• Sind eigentlich Überstunden erlaubt?Nein. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang sind absolute Notfälle. Dann kann der jeweilige Arbeitgeber gegebenenfalls außerordentliche Überstunden anordnen. Fehlendes Personal gilt aber nicht als Notfall. Allerdings ist es auch nicht ratsam, quasi mit der „Stechuhr“ die Arbeit zu beenden.Gelegentliche Mehrarbeit zeugt auch vom Engagement des Azubis. Allerdings gelten für Azubis gesetzliche Höchstarbeitszeiten: Für Minderjährige gilt laut Jugendarbeitsschutzgesetz eine maximale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, bei Volljährigen laut Arbeitszeitgesetz eine maximale Arbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden wöchentlich.• Bekomme ich auch Urlaub?Ja. Der Urlaubsanspruch richtet sich aber nach dem Alter des Azubis. Laut §19 Jugendarbeitsschutzgesetz gelten folgende Ansprüche:• Mindestens 30 Werktage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,• Mindestens 27 Werktage, wenn er zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 ist.• Mindestens 25 Werktage, wenn der Lehrling zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 ist.• Für volljährige Azubis gilt ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen.Achtung: Wird der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag in Arbeitstagen angegeben, so gelten folgende Umrechnungen: 25 Arbeitstage = 30 Werktage 23 Arbeitstage = 27 Werktage 21 Arbeitstage = 25 Werktage (Zur Erklärung: Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Das bedeutet, dass für eine volle Woche Urlaub sechs Werktage benötigt werden, inklusive Samstag.)• Wird bereits Lohnsteuer fällig?Meist nicht. Grundsätzlich sind zwar auch Azubis steuerpflichtig. Da die meisten ledig und kinderlos sind, werden sie vom Arbeitgeber zwar automatisch in die Steuerklasse I – also die höchste Steuerklasse eingeordnet. Doch Lohnsteuer wird erst fällig, wenn ein monatlicher Bruttoverdienst von circa 850 Euro überschritten wird. Sie wird dann monatlich vom Lohn abgezogen.Tipp: Wer als Auszubildender Lohnsteuer zahlt, sollte am Jahresende beim zuständigen Finanzamt eine Lohnsteuererklärung abgeben. Sie lohnt sich vor allem bei hohen Ausbildungskosten wie beispielsweise Fahrgeld oder Arbeitskleidung. Denn die sind von der Steuer absetzbar. Den Antrag für die Lohnsteuererklärung gibt es beim zuständigen Finanzamt.• Darf mir mein Ausbilder jegliche Arbeit aufbürden?Nein. Während der Lehre müssen Jugendliche nur Aufgaben übernehmen, die dem vereinbarten Inhalt der Ausbildung entsprechen. Sogenannte ausbildungsferne Aufgaben können Azubis ablehnen. Allerdings ist hier Feingefühl gefragt, denn Ausbilder prüfen damit gern Motivation und Teamfähigkeit. Vom Kaffeekochen oder Ausfegen der Werkstatt ist noch kein Lehrling zusammengebrochen.• Was passiert, wenn der Ausbildungsbetrieb pleite macht?Muss eine Firma Insolvenz anmelden, darf sie ihre Auszubildenden nicht einfach entlassen. Das ist nur erlaubt, wenn der Ausbildungsbetrieb stillgelegt wird. Nur dann besteht ein besonderes Kündigungsrecht durch den Insolvenzverwalter. Übrigens sind Azubis grundsätzlich von Kurzarbeit ausgenommen und bekommen auch kein Kurzarbeitergeld. Droht dem Ausbildungsbetrieb Insolvenz, dann bitte so früh wie möglich bei der regionalen Agentur für Arbeit vorsprechen und nach einem alternativen Lehrbetrieb erkundigen. DK

Ausbildung & Beruf

11.02.2019 15:00 Uhr

Wissenswertes vor dem Start in die Ausbildung

Die 10 häufigsten Fragen von Azubis-2
Vor dem Start in die Ausbildung brauchen Jugendliche auf viele Fragen eine kompetente Antwort. Foto: Getty Images

Ausweis für IHK-Azubis

Seit Sommer 2018 hat jeder Auszubildende im Zuständigkeitsbereich der IHK Mittelfranken einen „Azubi Ausweis“. Bei Vorlage ihres Ausweises bekommen die jungen Leute – wie Schüler mit ihrem Schüler-Ausweis – Vergünstigungen bei verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen der Region – also zum Beispiel Nachlass für Prüfungsvorbereitungskurse, verbilligter Eintritt in Freibäder, Fitness- und Freizeiteinrichtungen oder Vorzüge beim Restaurantbesuch. Über diese Annehmlichkeiten hinaus hat der Azubi-Ausweis aber eine weitere wichtige Funktion: Die Azubis finden auf der Karte die Kontaktdaten ihres persönlichen IHK-Bildungsberaters, der bei Fragen und Problemen während der Ausbildung zur Seite steht. Daneben ist auf dem Ausweis die persönliche Identifikations-Nummer der Azubis angegeben. Diese benötigen sie beispielsweise, wenn sie später ihre Prüfungsergebnisse online abrufen möchten. Die neuen Azubis, die im Herbst mit ihrer Ausbildung beginnen, erhalten ihn ab dem 1. September. DK