Anzeige

Erst informieren, dann bewerben|Ausbildung - Weiterbildung - Beruf

Erst informieren, dann bewerben

25.02.2019

Wer beim Bewerben gewisse Regeln beachtet, kann bei Unternehmen viele Pluspunkte sammeln. Sonja Striebel, Ausbildungsleiterin bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall, gibt Schulabgängern einige Tipps.■ Erstens: Es ist sinnvoller, wenige, aber qualifizierte Bewerbungen zu verfassen, als sich mit einem Standardschreiben bei vielen Unternehmen zu bewerben.■ Zweitens: Vor dem Verfassen einer Bewerbung sollte man sich im Internet über das Unternehmen informieren, bei dem man sich bewerben möchte, und die Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsberuf kennen.■ Drittens: Wenn es möglich ist, sollte der Bewerber vorab passende Praktika machen. Denn je klarer die Vorstellung vom angestrebten Beruf ist, desto einfacher fallen dem potenziellen Auszubildenden die Formulierungen für das Bewerbungsschreiben ein und desto sicherer bekommen er einen Ausbildungsplatz.■ Viertens: Schüler einer Abgangsklasse sollten bedenken, dass die Personalabteilungen den „Kopfnoten“ in den Schulzeugnissen für Fleiß, Verhalten und Mitarbeit eine hohe Bedeutung beimessen. Sie dienen ihnen als Indikator für das Engagement und die Teamfähigkeit eines Bewerbers. Und die Fehltage? Sie sind für die Unternehmen ein Indiz dafür, wie belastbar ein Bewerber ist.■ Fünftens: Den Unternehmen sind auch die berühmten Schlüsselqualifikationen wichtig. Sie wollen wissen: Wie lern-, team- und kommunikationsfähig ist ein Bewerber., welche sozialen Kompetenzen hat er, und wie eigenverantwortlich löst er Aufgaben? Darauf sollte der Bewerber in seinem Anschreiben eingehen.■ Sechstens: Jugendliche sollten den Entwurf ihres Anschreibens von schreiberfahrenen Erwachsenen noch einmal checken lassen. Denn für die Unternehmen sind die Anschreiben eine Art „erste Arbeitsprobe“ – das gilt vor allem für Büroberufe.■ Siebtens: Wer nicht sowieso jeden Tag die Tageszeitung in seiner Region liest, der sollte dies wenigstens vor einem Bewerbungsgespräch machen. Denn in ihnen stellen die Interviewer zuweilen tagesaktuelle Fragen – beispielsweise, um zu klären, ob ein Bewerber sich für Wirtschaftsthemen interessiert.■ Achtens: Mit dem Start der Berufsausbildung treten Jugendliche komplett in die Erwachsenenwelt ein. Dort gelten teils andere Regeln als im Schulalltag – auch bezogen auf die Kleidung. Deshalb sollten Bewerber durch die Kleidung, die sie bei Bewerbungsgesprächen tragen, schon signalisieren,dass sie reif für den Eintritt in die Arbeits- und Erwachsenenwelt sind.■ Neuntens: „Übung macht den Meister.“ Das gilt auch fürs Bewerben. Wer unsicher ist, sollte das (Antwort-)Verhalten im Bewerbungsgespräch vorab in Rollenspielen mit Freunden und Verwandten üben.■ Zehntens: Bewerber sollten sich eine glaubhafte Begründung dafür überlegen, warum sie sich ausgerechnet für den Beruf x interessieren und gerade beim Unternehmen y beworben haben. Denn danach wird in jedem Bewerbungsgespräch gefragt. DK

Ausbildung - Weiterbildung - Beruf

25.02.2019 16:00 Uhr

Individuelle Anschreiben sind besser als Standardbriefe – Die zehn wichtigsten Tipps für Schulabgänger

Erst informieren, dann bewerben-2
Wer sich bewirbt, sollte sich vorher gut über das Unternehmen informieren und den gewünschten Beruf informieren. Spätestens im persönlichen Gespräch trennt sich die Spreu vom Weizen. Foto: Getty Images

Kein Recht auf Auskunft

Eine Absage für eine Bewerbung zu bekommen, das ärgert die meisten im ersten Moment. Besonders, wenn man das Gefühl hatte, alle Voraussetzungen zu erfüllen. Schnell fragt man sich: Wer wurde oder wird stattdessen eingestellt? Welche Qualifikationen des anderen Bewerbers haben überzeugt?

Doch haben Bewerber ein Recht darauf, das zu erfahren? „Nein“, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. „Einen Anspruch auf Auskunft hat der abgelehnte Bewerber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht“. Auch zu den Kriterien, die für diese Entscheidung maßgeblich waren,muss der Arbeitgeber keine Auskunft geben.

Auch der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-415/10) hat in einem Urteil 2012 einen solchen Auskunftsanspruch verneint, erklärt der Fachanwalt. Gescheiterte Bewerber können aber ausnahmsweise die Verweigerung jeglicher Informationen durch den Arbeitgeber heranziehen, falls es um den Nachweis von Tatsachen geht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Das heißt: Kann ein Bewerber eine Diskriminierung beweisen, muss der Arbeitgeber möglicherweise vor einem Richter Infos zu seiner Entscheidung offen legen. Für die Annahme einer Diskriminierung muss der Bewerber aber zunächst selbst ausreichende Indizien vortragen. Eine Entscheidung vor Gericht hängt immer vom Einzelfall ab. tmn