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Von A wie Attest bis U wie Urlaub|Berufswahl 2017

Von A wie Attest bis U wie Urlaub

06.09.2017

Darf ein Arbeitnehmer ins Kino gehen, wenn er krank ist? Und was macht ein Angestellter, der im Urlaub die Grippe bekommt? Das Thema Krankheit trifft irgendwann jeden. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und damit auch Auszubildende?- Krankmeldung: Sehr häufig streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht über eine ordnungsgemäße Krankmeldung, weiß Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das Problem: Viele gehen erst zum Arzt und informieren danach den Arbeitgeber. Eine Krankmeldung muss aber bei Dienstbeginn vorliegen. Wer das nicht macht, muss mit einer Abmahnung rechnen.- Attest: Spätestens nach drei Tagen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Krankschreibung vom Arzt vorlegen. „Dabei zählen nicht die Arbeits-, sondern die Kalendertage“, erläutert Andrej Wroblewski, Arbeitsrechtexperte der IG Metall. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Arbeitnehmer die Krankschreibung schon am ersten Tag vorlegen.- Entgeltfortzahlung: Auf Entgeltfortzahlung haben alle Arbeitnehmer Anspruch – auch Teilzeitarbeiter und Minijobber. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt trotz Krankheit für maximal sechs Wochen weiter, so Wroblewski.- Krankengeld: Sind Angestellte länger krankgeschrieben, bekommen sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das ist eine Sozialleistung in Höhe von 70 Prozent des Lohns, erklärt Claudia Widmaier vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen. Maximal werde es für eineinhalb Jahre gezahlt. Der Arzt muss die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.- Aktivitäten während der Krankschreibung: „Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass man ans Bett gefesselt ist“, erklärt Hensche. Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert: „Bei einer Depression kann es sogar wichtig sein, etwas zu unternehmen.“ Wichtig ist, dass Arbeitnehmer nichts machen, was die Beschwerden verschlimmert.- Urlaub: Bereits genommener Urlaub verfällt bei Krankheit nicht: Wer im Urlaub wegen Grippe flachliegt, aber keine Ferientage verschenken will, muss sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber krankmelden.- Krankheitsbedingte Kündigung: Fallen Arbeitnehmer wegen Krankheit immer wieder aus, darf der Arbeitgeber ihnen im Extremfall kündigen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sehr hoch: So müssen Angestellte beispielsweise mehrere Jahre regelmäßig mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sein, erklärt Hensche. In diesem Fall kann es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, den Angestellten weiter zu beschäftigen. Das gleiche gelte, wenn bei einem Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung kein Wiedereinstieg in den Job zu erwarten ist. Wer eine solche erhält, sollte auf jeden Fall schnell handeln: „Eine Kündigungsschutzklage muss drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.“dpa

Berufswahl 2017

6.9.2017 9:00 Uhr

Rechte und Pflichten bei Krankheit – für Azubis gilt das gleiche wie für alle anderen Arbeitnehmer

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Mit Beginn der Lehre gilt es auch, wichtige Regeln einzuhalten. Foto: Franziska Koark/Fotolia

Weniger ist manchmal mehr: Welche Versicherungen machen Sinn?

Wer eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, für den ist es an der Zeit, über seine Absicherung nachzudenken. Hier ein paar Anhaltspunkte, welche Versicherungen Sinn machen.

- Krankenversicherung:
Während die meisten Studenten beitragsfrei in der Krankenkasse der Eltern mitversichert sind, ist das bei einer Ausbildung oft anders. Im Normalfall zieht die Krankenversicherung den Beitrag vom Lehrlingsgeld ab.

- Haftpflichtversicherung: Eigene Wohnung, eigenes Auto – auch diese sollten nicht vergessen werden. Um die Haftpflichtversicherung für Kfz gibt es keinen Weg. Sinn macht aber auch eine Privathaftpflichtversicherung, die materielle und Personenschäden abdeckt.

- Auslandsversicherung: Wer seine Ausbildung im Ausland verbringt, muss an Auslandsversicherungen denken, wie die extra Krankenversicherung.

- Zahnzusatzversicherung: Sinnvoll ist eine Zahnzusatzversicherung. Diese deckt Behandlungen ab, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Da die Einstiegsbeiträge geringer ausfallen, wenn man jünger ist, lohnt es, schon früh eine solche Versicherung abzuschließen.

- Unfallversicherung: Ebenfalls bei einem Abschluss in jungen Jahren günstiger sind Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist zwar über den Betrieb gegeben, deckt aber nur Unfälle ab, die bei der Arbeit oder auf dem Weg dahin passieren. Die private Unfallversicherung ist dagegen bei allen Unfällen in der Pflicht.

- Berufsunfähigkeit: Der Vorteil bei Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung liegt auf der Hand. Für beide werden gesundheitliche Fakten abgefragt. Wer jetzt gesund ist und eine solche Versicherung abschließt, ist ein Leben lang mit dieser Police versichert, egal, wie sich der Gesundheitszustand entwickelt.

- Hausratversicherung: Nicht zuletzt ist da noch die Hausratversicherung: Eine eigene brauchen Studenten und Lehrlinge meist nicht. „Solange der Lebensmittelpunkt bei den Eltern liegt und Studenten nur ein Wohnheimzimmer beziehen, gilt der Versicherungsschutz der Eltern meist auch für dieses Zimmer“, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ersetzt werden aber oft nur zehn Prozent der Versicherungssumme des elterlichen Vertrages. Für Azubis gelten in diesem Fall ähnliche Konditionen. dpa

Beim Vergleich von Angeboten und Preisen der Versicherungen können übrigens Verbraucherportale helfen, informiert das Internet-Portal