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Steuerklassen regelmäßig überprüfen|Steuervorteile - Hilfe vom Berater

Steuerklassen regelmäßig überprüfen

16.01.2018

Zusammenveranlagte Paare sollten regelmäßig ihre Steuerklassen überprüfen, denn durch eine geschickte Wahl der Steuerklassen hat das Paar gegebenenfalls jeden Monat etwas mehr Nettogehalt zur Verfügung. „Ein Wechsel der Steuerklassen ist aber grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Deshalb sollten Paare, die am Anfang des Jahres einen Steuerklassentausch planen, gut überlegen, was im Laufe des Jahres noch auf sie zukommt.Steht beispielsweise ein Jobwechsel, eine Lohnerhöhung, Elternzeit oder der Ruhestand bevor, sollte dies bedacht werden. So entschied das Finanzgericht Köln, dass ein erneuter Steuerklassenwechsel selbst dann ausgeschlossen ist, wenn es um ein höheres Elterngeld geht.Im konkreten Fall beantragten die Eheleute im Januar 2015 den Wechsel der Steuerklasse von 4/4 zur Kombination 3/5, wobei die Ehefrau die Steuerklasse 5 annahm und dementsprechend der Arbeitgeber hohe Lohnsteuern abzog. Im April 2015 beantragte das Paar erneut einen Wechsel, wobei nun die Ehefrau nach Steuerklasse 3 besteuert werden sollte. Damit wollte die Ehefrau ihr monatliches Nettogehalt aufstocken, um letztlich mehr Elterngeld zu erhalten.Da das Paar aber im Streitjahr die Steuerklasse bereits gewechselt hatte, lehnte das Finanzamt den neuerlichen Tausch ab. Zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied, denn die Wahlmöglichkeit war durch den Wechsel zu Beginn des Jahres bereits verbraucht (Az.: 3 K 887/16). „Ein Wechsel der Steuerklassen kann gut und sinnvoll sein, das Paar sollte sich aber vorab informieren“, rät Klocke. dpa

Steuervorteile - Hilfe vom Berater

16.01.2018 12:00 Uhr

Manchmal kann sich ein Wechsel für zusammenveranlagte Paare lohnen – Dieser ist aber nur einmal im Jahr möglich

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Bevor sie ihre Steuerklassen wechseln, sollten sich Paare genau überlegen, was im Laufe des Jahres auf sie zukommt. Foto: TS

Ausgaben für Weiterbildungen absetzen

Arbeitnehmer, die selbst in ihre Weiterbildung investieren, können die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Das kann sich lohnen, denn oft gehen Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Fahrtkosten ins Geld. „Schießt der Arbeitgeber etwas zu oder übernimmt er die Fortbildungskosten, muss sauber auseinandergehalten werden, wer was bei der Steuer absetzen kann“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn der Arbeitnehmer darf nur die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben, die er selbst getragen hat.

Zunächst die Grundregel: Erfolgt die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, so kann er die Fortbildungskosten übernehmen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür Lohnsteuer zahlen muss. Da der Arbeitnehmer keine Ausgaben hatte, kann er auch nichts steuermindernd absetzen. Anders ist dies hingegen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen bei einer erfolgsabhängigen Kostenübernahme zu beurteilen. In den konkreten Fällen vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Beginn der mehrjährigen Fortbildung, dass die Kosten für die Weiterbildung übernommen werden, allerdings nur dann, wenn die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Arbeitnehmer zahlten die Kosten daher zunächst aus eigener Tasche und setzten sie in der Steuererklärung als Werbungskosten ab. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung erstattete der Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildungsjahre. dpa