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Geerbtes Haus|Recht & Steuern

Geerbtes Haus

16.11.2016

Ehegatten können das Familienwohnheim steuerfrei erben, wenn sie dort weiter wohnen. „Entschließt sich der Erbe hingegen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall, das Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu wollen, so wird die Steuerbefreiung versagt“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn zwingende Gründe für den Auszug vorliegen.“ Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der überlebende Ehegatte selbst nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, weil er pflegebedürftig wird.Psychische Gründe lassen die Finanzgerichte hingegen oft nicht gelten. Das Finanzgericht Hessen hat in einem Urteil klargestellt, dass gesundheitliche Probleme nur dann als zwingende Gründe anzuerkennen sind, wenn dadurch die Haushaltsführung im Familienheim unmöglich ist (Az.: 1 K 877/15). In dem Fall erbte die Ehefrau das Familienwohnheim. Nach dem Tod ihres Ehemanns blieb sie in der ehemals gemeinsamen Wohnung, verkaufte sie aber ein Jahr später. In der Erbschaftsteuererklärung machte die Ehefrau die Steuerbefreiung für das Familienheim geltend und verwies darauf, dass ihr eine Weiternutzung aus psychischen Gründen ausgeschlossen sei. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab. Auch das Finanzgericht folgte dieser Auffassung, da keine zwingenden Gründe festgestellt werden konnten. Die Ehefrau habe trotz ihres Gesundheitszustandes das Familienheim noch fast ein Jahr bewohnt und den Haushalt eigenständig geführt, um in dieser Zeit eine ihrer Vorstellungen entsprechende Wohnmöglichkeit zu finden, so die Finanzrichter. Wie eine Immobilie weitervererbt wird, sollte am besten in einem Testament geregelt werden. Welche Folgen das Erbe steuerlich verursacht, darüber sollte man sich am besten beim Steuerberater informieren. Das spart im Ernstfall oft Zeit, Geld und vor allem Nerven. dpa

Recht & Steuern

16.11.2016 13:00 Uhr

Steuerbefreiung nur bei Selbstnutzung

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Wer das Eigenheim nach dem Tod des Partners weiter nutzen möchte, sollte genau rechnen. Foto: Thinkstock

Kosten richtig absetzen

Wer berufsbedingt umziehen muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Im kommenden Jahr erhöhen sich die Beiträge für die Umzugspauschale: Für Singles liegen sie ab dem 1. Februar 2017 bei 764 Euro, für Verheiratete bei 1528 Euro. Sind weitere Familienmitglieder vom Umzug betroffen – beispielsweise Kinder – können Steuerzahler für sie dann je 337 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als sonstige Umzugskosten angeben. Genauere Informationen und eine ausführliche Beratung zu diesem Thema kann man bei einem Steuerberater einholen. Dafür sollte man einen Beratungstermin vereinbaren.

Voraussetzung für die Anrechnung der vollen Pauschale: Der Arbeitnehmer zieht berufsbedingt aus seiner alten Wohnung in eine neue. Sollte er vorher keine eigene Wohnung gehabt haben, etwa weil er aus dem Elternhaus auszieht, reduziert sich die Pauschale auf 30 Prozent bei Verheirateten und auf 20 Prozent bei Singles.

Bis zur Erhöhung im Februar 2017 gelten folgende Beträge: Für Umzüge ab dem 1. März 2016 können Singles pauschal 746 Euro geltend machen, für Verheiratete sind es 1493 Euro, für weitere Familienmitglieder je 329 Euro. dpa

Steuerlast beachten


Erhält ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Abfindung, sollte er an die steuerlichen Konsequenzen denken. Unter Umständen kann es für ihn günstiger sein, sich den Betrag über mehrere Jahre auszahlen zu lassen. Darauf macht die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz aufmerksam. Das Finanzamt bewertet die Abfindung wie eine normale Gehaltszahlung. Erhalten Arbeitnehmer das Geld also auf einen Schlag, laufen sie unter Umständen Gefahr, aufgrund der Progression im Jahr des Ausscheidens in einen höheren Steuersatz zu rutschen. Dann müssen sie meist auch mit höheren Abzügen für die Sozialabgaben rechnen.

Auch wenn die Steuerlast durch die sogenannte Fünftelregelung abgemildert wird, kann eine mehrjährige Auszahlung in Tranchen laut Steuerberaterkammer sinnvoller sein. Diesen Aspekt sollte man bei seinem Chef ansprechen. dpa